12 TaBV 44/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-29, 12 TaBV 44/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-29, 12 TaBV 44/04
12 TaBV 44/04Tribunal du travail29 sept. 2004
Regest
Der Betriebsrat ist jedenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl nicht mehr angefochten werden kann und Anspruchsteller (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend machen können, nicht verpflichtet, Anspruchstellern Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 44/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-29
Aktenzeichen: 12 TaBV 44/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0929.12TABV44.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 20 WO
Leitsätze
Der Betriebsrat ist jedenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl nicht mehr angefochten werden kann und Anspruchsteller (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend machen können, nicht verpflichtet, Anspruchstellern Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2004 teilweise abgeändert und der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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