6 Sa 930/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-07, 6 Sa 930/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-07, 6 Sa 930/04
6 Sa 930/04Tribunal du travail7 déc. 2004
Regest
1. Eine Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung kann durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage bei einer planwidrigen Überversorgung gestört ist. 2. Zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Gründen bei einer Anpassung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 930/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-07
Aktenzeichen: 6 Sa 930/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1207.6SA930.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 256 I ZPO; § 4 III TVG; § 2 I BetrAVG
Leitsätze
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Eine Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung kann durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage bei einer planwidrigen Überversorgung gestört ist.
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Zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Gründen bei einer Anpassung.
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.03.2004 - 2 Ca 473/03 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Besitzstand des Klägers gemäß § 2 BV 1/99 auf den 04.01.1999 zu berechnen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.
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