Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-03, 3 Sa 359/05

3 Sa 359/05Tribunal du travail3 mai 2005

Regest

1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten. 2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 359/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-03

Aktenzeichen: 3 Sa 359/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0503.3SA359.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 630 BGB a.F.; § 109 GewO

Leitsätze

Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.

Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005

  • 10 Ca 7902/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  1. Die Revision wird zugelassen.

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