Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-12, 11 (10) Sa 85/05

11 (10) Sa 85/05Tribunal du travail12 mai 2005

Regest

1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen. 2. Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (10) Sa 85/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-12

Aktenzeichen: 11 (10) Sa 85/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0512.11.10SA85.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 2, BGB § 670, MTV für das private Versicherungsgewerbe § 20

Leitsätze

  1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen.

  2. Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.12.2004 - 5 Ca 4187/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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