11 Sa 483/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-23, 11 Sa 483/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-23, 11 Sa 483/05
11 Sa 483/05Tribunal du travail23 juin 2005
Regest
1. Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat. 2. Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 483/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 11 Sa 483/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0623.11SA483.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB §§ 242, 611, 613, 613 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; KSchG § 4 Satz 1 und 2; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 analog
Leitsätze
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Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat.
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Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.03.2005 - 1 Ca 4560/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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