Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-01, 5 Sa 212/05

5 Sa 212/05Tribunal du travail1 sept. 2005

Regest

1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -). 2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten. 3. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 212/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-01

Aktenzeichen: 5 Sa 212/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0901.5SA212.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 615, 293 ff. BGB, § 11 KSchG, §§ 683, 679, 690 BGB

Leitsätze

  1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -).

  2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten.

  3. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.

Tenor

  1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 09.12.2004 - 11 Ca 6399/04 - teilweise

abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 5.381,72 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 € sowie abzüglich 39,88 € netto (vermögens-

wirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-

trag seit dem 02.07.2002

b) 5.162,24 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.08.2002

c) 5.387,58 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.09.2002

d) 5.737,83 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.10.2002

e) 5.769,47 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.11.2002

f) 5.618,03 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.12.2002

g) 5.271,80 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.517,98 € sowie abzüglich 39,88 € netto

(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem

Restbetrag seit dem 02.01.2003

h) 5.336,91 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

932,11 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-

trag seit dem 02.02.2003

i) 5.370,93 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

932,11 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-

trag seit dem 02.03.2003

j) 5.291,56 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwill-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

932,11 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in

Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-

trag seit dem 02.04.2003

k) 2.168,10 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

932,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem

02.05.2003

l) 4.646,43 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-

rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-

gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von

932,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem

02.06.2003 zu zahlen.

  1. Im Übrigen werden die Klage und die weitergehenden

Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur

Hälfte.

  1. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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