17 Ta 528/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-23, 17 Ta 528/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-23, 17 Ta 528/05
17 Ta 528/05Tribunal du travail23 sept. 2005
Regest
1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen. 2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 528/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-23
Aktenzeichen: 17 Ta 528/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0923.17TA528.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: ./.
Leitsätze
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Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen.
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Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. wird der Streit-
wertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005
teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs
vom 11.04.2005 anderweitig auf 23.803,88 € festgesetzt; im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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