Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-28, 11 (8) Sa 912/05

11 (8) Sa 912/05Tribunal du travail28 sept. 2005

Regest

Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (8) Sa 912/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-28

Aktenzeichen: 11 (8) Sa 912/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0928.11.8SA912.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 4 Satz 1; BGB §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1; ZPO §§ 322 Abs. 1, 331 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.05.2005

  • 4 Ca 432/05 -, soweit der Rechtsstreit nicht durch den

Teilvergleich vom 28.09.2005 erledigt ist, abgeändert

und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit über sie

nicht schon durch den Teilvergleich vom 28.09.2005

entschieden worden ist, der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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