14 Sa 823/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-10-17, 14 Sa 823/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-10-17, 14 Sa 823/05
14 Sa 823/05Tribunal du travail17 oct. 2005
Regest
1. Die Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers). 2. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (hier: mangelhafte Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 823/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-17
Aktenzeichen: 14 Sa 823/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1017.14SA823.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 670 BGB
Leitsätze
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Die Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers).
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Eine Haftung des Arbeitgebers kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (hier: mangelhafte Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 09.06.2005 4 Ca 677/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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