1 Sa 876/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 1 Sa 876/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-02, 1 Sa 876/05
1 Sa 876/05Tribunal du travail2 nov. 2005
Regest
Der Kläger, der mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat, beansprucht die Einbeziehung einer Tarifänderung in Höhe von 3,2 % in die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens. Die Tarifvertragsparteien haben das Vergütungsgefüge durch Einführung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage verändert. Die Parteien streiten, ob diese Zulage in die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens des Klägers einfließen muss. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 876/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-02
Aktenzeichen: 1 Sa 876/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1102.1SA876.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Der Kläger, der mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung unter Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat, beansprucht die Einbeziehung einer Tarifänderung in Höhe von 3,2 % in die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens. Die Tarifvertragsparteien haben das Vergütungsgefüge durch Einführung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage verändert. Die Parteien streiten, ob diese Zulage in die Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens des Klägers einfließen muss.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anspruch des Klägers verneint.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen 6 Ca 411/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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