5 (15) Sa 904/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-15, 5 (15) Sa 904/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-15, 5 (15) Sa 904/05
5 (15) Sa 904/05Tribunal du travail15 déc. 2005
Regest
1) Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam. 2) § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden. 3) Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (15) Sa 904/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-15
Aktenzeichen: 5 (15) Sa 904/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1215.5.15SA904.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 2 KSchG, §§ 147, 148 BGB
Leitsätze
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Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam.
-
§ 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.
-
Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 13.05.2005 - 2 Ca
2603/04 lev. - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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