Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 Ta 307/06

16 Ta 307/06Tribunal du travail6 juin 2006

Regest

Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 307/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-06

Aktenzeichen: 16 Ta 307/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0606.16TA307.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: RVG §§ 11, 55; Nr. 1000, 1003 VV RVG

Leitsätze

Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 12.05.2006 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2006 - 14 Ca 7078/05 -, zugestellt am 12.05.2006, aufgehoben.

Der Festsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2006 wird (teilweise) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.

Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/ Beschwerdeführers an das Arbeitsgericht/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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