Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-09, 4 Sa 362/06

4 Sa 362/06Tribunal du travail9 août 2006

Regest

Ob eine "Vergütung aus Haushaltsmitteln" im Sinne der Regelung in § 7 Abs. 3 HGNW vorliegt, richtet sich nicht danach, ob die Tätigkeit des Stelleninhabers durch den Vertreter tatsächlich ausgeübt wird, sondern maßgeblich ist allein, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen kann.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 362/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-09

Aktenzeichen: 4 Sa 362/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0809.4SA362.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 7 III HGNW, 14 I 2 Nr. 7 TzBfG

Leitsätze

Ob eine "Vergütung aus Haushaltsmitteln" im Sinne der Regelung in § 7 Abs. 3 HGNW vorliegt, richtet sich nicht danach, ob die Tätigkeit des Stelleninhabers durch den Vertreter tatsächlich ausgeübt wird, sondern maßgeblich ist allein, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge-

richts Mönchengladbach vom 08.02.2006 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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