Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-10, 5 Sa 558/06

5 Sa 558/06Tribunal du travail10 août 2006

Regest

Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 558/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-10

Aktenzeichen: 5 Sa 558/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0810.5SA558.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 133, 157, 1922 BGB § 11 Satzung der Pensionskasse der BEK

Leitsätze

Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.04.2006 2 Ca 297/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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