Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-29, 8 TaBV 58/06

8 TaBV 58/06Tribunal du travail29 août 2006

Regest

Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 58/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-29

Aktenzeichen: 8 TaBV 58/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0829.8TABV58.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 118 (2) BetrVG 1972

Leitsätze

Ist das streitige Krankenhaus von der Diakonie unter Abweichung von den von ihr selbst aufgestellten und als unabdingbar bezeichneten Mindestanforderungen als Mitglied aufgenommen worden, so ist für die Anerkennung als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i. S. von § 118 (2) BetrVG 1972 entscheidend, ob dennoch das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche gegeben ist, das es rechtfertigen würde, den Arbeitgeber von den Konfrontationen staatlicher Betriebsverfassung zu befreien.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2006 - 3 BV 3/06 -

aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass auf das Alfried Krupp von

Bohlen und Halbach Krankenhaus gGmbH in Essen

  • Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - das

Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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