Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-04-13, 9 Sa 143/07

9 Sa 143/07Tribunal du travail13 avr. 2007

Regest

1. Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG). 2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, ausschließt, sofern die betriebliche Übung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 143/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-13

Aktenzeichen: 9 Sa 143/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0413.9SA143.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 307 Abs. 1 S. 1, 306 Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG).

  2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, ausschließt, sofern die betriebliche Übung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2006 7 Ca 3670/05 wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.717,19 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.301,91 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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