6 Ta 99/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-08, 6 Ta 99/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-05-08, 6 Ta 99/07
6 Ta 99/07Tribunal du travail8 mai 2007
Regest
1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG" beantragt. 2. Der "Schleppnetzantrag " (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet. 3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 99/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-08
Aktenzeichen: 6 Ta 99/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0508.6TA99.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 68, 42,45 GKG; §§ 32,33 RVG
Leitsätze
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Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG" beantragt.
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Der "Schleppnetzantrag " (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.
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Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.02.2007 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2007 5 (13) Ca 6340/06 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2007 teilweise abgeändert und der Streitwert
für das Verfahren auf 274.501,73 ,
für den Vergleich auf 345.101,41
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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