Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-31, 9 Sa 685/07

9 Sa 685/07Tribunal du travail31 août 2007

Regest

1. Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, S. 200). 2. Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 685/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-31

Aktenzeichen: 9 Sa 685/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0831.9SA685.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 14 TzBfG, 21 BErzGG, 16 BErzGG, 157 BGB

Leitsätze

  1. Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, S. 200).

  2. Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2007 - 2 Ca 3803/06 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 11.01.2007 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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