10 Sa 904/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-07, 10 Sa 904/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-09-07, 10 Sa 904/07
10 Sa 904/07Tribunal du travail7 sept. 2007
Regest
1. In die Ermittlung der Versorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 5 RL 1989 ist das Witwergeld, das der Ruhegeldempfänger nach dem Tod seines früher beamteten Ehegatten erhält, miteinzubeziehen. 2. Zu dem Gesamtmonatseinkommen gehören nicht nur das eigene durch Arbeitsleistung erworbene Einkommen sondern auch von Dritten abgeleitete eigene Versorgungseinkünfte. 3. Es bleibt unentschieden, ob die Rechtsprechung zur Kürzung von öffentlich-rechtlichen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung auch auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung übertragbar ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 904/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-07
Aktenzeichen: 10 Sa 904/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0907.10SA904.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: BetrAVG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.; Art. 6; Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der RWE AG, Essen, (RL 1989) § 6
Leitsätze
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In die Ermittlung der Versorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 5 RL 1989 ist das Witwergeld, das der Ruhegeldempfänger nach dem Tod seines früher beamteten Ehegatten erhält, miteinzubeziehen.
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Zu dem Gesamtmonatseinkommen gehören nicht nur das eigene durch Arbeitsleistung erworbene Einkommen sondern auch von Dritten abgeleitete eigene Versorgungseinkünfte.
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Es bleibt unentschieden, ob die Rechtsprechung zur Kürzung von öffentlich-rechtlichen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung auch auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung übertragbar ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 04.04.2007 – 4 Ca 5030/06 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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