9 Sa 1221/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-01, 9 Sa 1221/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-02-01, 9 Sa 1221/07
9 Sa 1221/07Tribunal du travail1 févr. 2008
Regest
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der Betrieb stillgelegt wird (abweichend für tarifvertragliche Vereinbarung: BAG vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/08 -).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1221/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-01
Aktenzeichen: 9 Sa 1221/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0201.9SA1221.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 133 S. 1 InsO, 102 Abs. 6 BetrVG, §§ 133, 157 ZPO
Leitsätze
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist nicht wegen ihres Zwecks, Beschäftigung zu sichern, einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und der Betrieb stillgelegt wird (abweichend für tarifvertragliche Vereinbarung: BAG vom 19.01.2000 - 4 AZR 911/08 -).
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.06.2007 - 5 Ca 2689/06 - wird teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.05.2007 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.09.2006 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 07.05.2007 entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
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