Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-03-19, 2 Sa 56/08

2 Sa 56/08Tribunal du travail19 mars 2008

Regest

1. § 2 Ziff. 2 MTV NRW ist im Lichte des § 6 MTV Bund auszulegen und gilt deshalb nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 2. Unentscheiden bleibt, ob es sich bei der in § 2 Ziff. 2 MTV NRW geregelten Durchschnittsarbeitszeit um eine Höchstarbeitszeit oder um ein festes, und damit für beide Arbeitsvertragsparteien verbindliches Stundenkontingent handelt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 56/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-19

Aktenzeichen: 2 Sa 56/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0319.2SA56.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV NRW), § 2 Ziff. 2; Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2005 (MTV Bund), § 6

Leitsätze

  1. § 2 Ziff. 2 MTV NRW ist im Lichte des § 6 MTV Bund auszulegen und gilt deshalb nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

  2. Unentscheiden bleibt, ob es sich bei der in § 2 Ziff. 2 MTV NRW geregelten Durchschnittsarbeitszeit um eine Höchstarbeitszeit oder um ein festes, und damit für beide Arbeitsvertragsparteien verbindliches Stundenkontingent handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.6.2007 - 3 Ca 1427/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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