9 TaBV 165/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 9 TaBV 165/08
9 TaBV 165/08Tribunal du travail19 déc. 2008
Regest
Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 165/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-19
Aktenzeichen: 9 TaBV 165/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1219.9TABV165.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG, 13, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 11 WO
Leitsätze
Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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