3 Ta 581/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-01-12, 3 Ta 581/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-01-12, 3 Ta 581/09
3 Ta 581/09Tribunal du travail12 janv. 2010
Regest
1. Regelmäßig sind stillschweigende PKH-Anträge mit dem stark formalisierten PKH-Bewilligungsverfahren nicht vereinbar, vergessene Anträge gestellten Anträgen nicht gleichzusetzen. 2. Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Parteiwille aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt. 3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn nach Einreichung der Kündigungsschutzklage mit entsprechendem PKH-Antrag im Termin ein Vergleich geschlossen wird, in welchem auch bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte erörtert und miteinbezogen werden, deren Berechtigung unmittelbar von Fortbestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 581/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-12
Aktenzeichen: 3 Ta 581/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0112.3TA581.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 114, 117 ZPO
Leitsätze
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Regelmäßig sind stillschweigende PKH-Anträge mit dem stark formalisierten PKH-Bewilligungsverfahren nicht vereinbar, vergessene Anträge gestellten Anträgen nicht gleichzusetzen.
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Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Parteiwille aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt.
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Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn nach Einreichung der Kündigungsschutzklage mit entsprechendem PKH-Antrag im Termin ein Vergleich geschlossen wird, in welchem auch bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte erörtert und miteinbezogen werden, deren Berechtigung unmittelbar von Fortbestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.07.2009 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts auch hinsichtlich des Mehrvergleichs vom 19.06.2009 bewilligt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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