8 TaBV 146/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-09, 8 TaBV 146/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-09, 8 TaBV 146/09
8 TaBV 146/09Tribunal du travail9 mars 2010
Regest
Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 146/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 8 TaBV 146/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0309.8TABV146.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 87 ABs. 1, 99 ABs. 1 BetrVG
Leitsätze
Der weiterhin tarifgebundene Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, nach einem Stichtag neu einzustellende Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, nach entweder keinem oder einem einseitig neu festgesetzten Vergütungsschema zu entlohnen, selbst wenn bis zum Stichtag allen neu eingestellten Arbeitnehmern unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Tariflohn gewährt wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Abänderung einer bestehenden Vergütungsordnung scheidet wegen der Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 98/88, NZA 1990, 493).
Tenor
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Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.10.2009 - 4 BV 28/09 - abgeändert und der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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