Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-03-15, 16 Sa 882/09

16 Sa 882/09Tribunal du travail15 mars 2010

Regest

1. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG kann auch bei Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag" gewahrt werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, juris). 2. Wird ein Grund für die Unwirksamkeit einer Befristung erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht, ist das Berufungsgericht trotz unterbliebenen Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG in erster Instanz zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und muss den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 882/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-15

Aktenzeichen: 16 Sa 882/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0315.16SA882.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 6 Satz 1, 2 KSchG, § 17 S. 2 TzBfG, § 177 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG kann auch bei Unterzeichnung der Befristungsabrede "im Auftrag" gewahrt werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 59/08, juris).

  2. Wird ein Grund für die Unwirksamkeit einer Befristung erstmalig in zweiter Instanz geltend gemacht, ist das Berufungsgericht trotz unterbliebenen Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG i.V.m. § 17 Satz 2 TzBfG in erster Instanz zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und muss den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 10.06.2009 - 3 Ca 45/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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