16 Sa 235/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-10, 16 Sa 235/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-10, 16 Sa 235/10
16 Sa 235/10Tribunal du travail10 mai 2010
Regest
1. Eine Klausel, die eine Sonderzahlung (Anwesenheitsprämie) vorsieht und in ihrer konkreten Ausformulierung die Zwecke einer Sonderzahlung und einer zeitanteilig zu gewährenden Anwesenheitsprämie vermengt, ohne hinreichend deutlich zu machen, was wirklich gewollt ist, ist intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 4 a EFZG schließt die Transparenzkontrolle nicht aus. 2. Eine Stichtagsregelung, die vorsieht, dass Voraussetzung für eine Anwesenheitsprämie das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist, benachteiligt den Arbeitnehmer jedenfalls im Kleinbetrieb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Klausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, nachdem die Verhaltenssteuerung des Arbeitnehmers erreicht wurde, eine zugleich zeitanteilig versprochene Anwesenheitsprämie dem Arbeitnehmer einseitig und voraussetzungslos zu entziehen. § 4a EFZG führt nicht dazu, dass jedwede Kombination von Sonderzahlung und Anwesenheitsprämie zulässig ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 235/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-10
Aktenzeichen: 16 Sa 235/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0510.16SA235.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Art. 12 GG; §§ 138, 242, 307 Abs.1, 310 Abs. 3, 613 a Abs. 4 BGB; § 4a EFZG
Leitsätze
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Eine Klausel, die eine Sonderzahlung (Anwesenheitsprämie) vorsieht und in ihrer konkreten Ausformulierung die Zwecke einer Sonderzahlung und einer zeitanteilig zu gewährenden Anwesenheitsprämie vermengt, ohne hinreichend deutlich zu machen, was wirklich gewollt ist, ist intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 4 a EFZG schließt die Transparenzkontrolle nicht aus.
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Eine Stichtagsregelung, die vorsieht, dass Voraussetzung für eine Anwesenheitsprämie das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist, benachteiligt den Arbeitnehmer jedenfalls im Kleinbetrieb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Klausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, nachdem die Verhaltenssteuerung des Arbeitnehmers erreicht wurde, eine zugleich zeitanteilig versprochene Anwesenheitsprämie dem Arbeitnehmer einseitig und voraussetzungslos zu entziehen. § 4a EFZG führt nicht dazu, dass jedwede Kombination von Sonderzahlung und Anwesenheitsprämie zulässig ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 - 8 Ca 5878/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 667,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17%.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
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