Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-05-19, 12 TaBV 23/10

12 TaBV 23/10Tribunal du travail19 mai 2010

Regest

1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail. 3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 23/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: 12 TaBV 23/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:0519.12TABV23.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 78 a BetrVG

Leitsätze

  1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

  2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail.

  3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.12.2009 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Das nach § 78 a BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.