Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-01, 9 Sa 1541/09

9 Sa 1541/09Tribunal du travail1 oct. 2010

Regest

1. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Urlaubsansprüche. 2. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht, entsteht der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr in vollem Umfang. Ohne gesetzliche Grundlage kann dieser nicht gekürzt werden. 3. Urlaubsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem ihm zugrunde liegenden Urlaubsanspruch.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1541/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-01

Aktenzeichen: 9 Sa 1541/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1001.9SA1541.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 33 II TVöD, § 7 BUrlG, Art. 7 RL 2003/88

Leitsätze

  1. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Urlaubsansprüche.

  2. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht, entsteht der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr in vollem Umfang. Ohne gesetzliche Grundlage kann dieser nicht gekürzt werden.

  3. Urlaubsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem ihm zugrunde liegenden Urlaubsanspruch.

Tenor

A.Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des ArbG Essen vom 30.10.2009, Az.: 5 Ca 2439/09, wie folgt abgeändert:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

B.Die Revision wird zugelassen.

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