7 Sa 916/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-13, 7 Sa 916/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-13, 7 Sa 916/10
7 Sa 916/10Tribunal du travail13 oct. 2010
Regest
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Für das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis" und den daran anknüpfenden Fristbeginn ist es ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber eine Tatsache kennt, die geeignet ist, die Vermutung der Benachteiligung zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewerber sämtliche in Betracht kommende Tatsachen kennt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 916/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-13
Aktenzeichen: 7 Sa 916/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1013.7SA916.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Für das Tatbestandsmerkmal "Kenntnis" und den daran anknüpfenden Fristbeginn ist es ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber eine Tatsache kennt, die geeignet ist, die Vermutung der Benachteiligung zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewerber sämtliche in Betracht kommende Tatsachen kennt.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009, 4 Ca 1276/09, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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