13 Sa 436/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-21, 13 Sa 436/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-21, 13 Sa 436/10
13 Sa 436/10Tribunal du travail21 oct. 2010
Regest
Dem Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 lässt sich unter Titel 425 07 keine i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichende Zwecksetzung der Haushaltsmittel entnehmen. Die Wendung "Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel" ist von nichtssagender Beliebigkeit.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 436/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 13 Sa 436/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1021.13SA436.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
Leitsätze
Dem Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 lässt sich unter Titel 425 07 keine i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichende Zwecksetzung der Haushaltsmittel entnehmen. Die Wendung "Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel" ist von nichtssagender Beliebigkeit.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2. April 2009 - 4 Ca 49/09 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Bezirk der Arbeitsagentur Mönchengladbach weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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