Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-21, 15 Sa 816/10

15 Sa 816/10Tribunal du travail21 oct. 2010

Regest

Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 816/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 15 Sa 816/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1021.15SA816.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 275 c SGB VI

Leitsätze

Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2010 - 13 Ca 9332/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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