3 Ta 582/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-26, 3 Ta 582/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-10-26, 3 Ta 582/10
3 Ta 582/10Tribunal du travail26 oct. 2010
Regest
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann sich i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO auch dann als erforderlich erweisen, wenn die beklagte Partei vorgerichtlich unter Tatsachenvortrag konkrete Einwendungen gegenüber der Klageforderung erhoben, hingegen erst nach Fristablauf Einspruch gegen das der Klage stattgebende Versäumnisurteil eingelegt hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 582/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: 3 Ta 582/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1026.3TA582.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann sich i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO auch dann als erforderlich erweisen, wenn die beklagte Partei vorgerichtlich unter Tatsachenvortrag konkrete Einwendungen gegenüber der Klageforderung erhoben, hingegen erst nach Fristablauf Einspruch gegen das der Klage stattgebende Versäumnisurteil eingelegt hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2010 aufgehoben.
Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
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