Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-11-23, 16 Sa 1093/10

16 Sa 1093/10Tribunal du travail23 nov. 2010

Regest

1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. 2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1093/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-23

Aktenzeichen: 16 Sa 1093/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1123.16SA1093.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 133, 157 BGB; § 4 Abs. 2 TzBfG; § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI

Leitsätze

1.Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen an dem Stichtag, der für die Anwendung einer Versorgungsordnung maßgebend ist, eine Beschäftigungsdauer vereinbart ist, welche die Unverfallbarkeitsgrenze des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 30f BetrAVG erreicht, dürfen nicht anders behandelt werden als an diesem Stichtag unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.

2.Einzelfallbezogene Auslegung einer Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.06.2010 - 4 Ca 604/10 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der 4. Versorgungsordnung 1996_2007_1 in der jeweils für ihn gültigen Fassung zu erbringen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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