Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2010-12-14, 17 TaBV 12/10

17 TaBV 12/10Tribunal du travail14 déc. 2010

Regest

Verstöße des Betriebsrats gegen die Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (entsprechende Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 TaBV 12/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-14

Aktenzeichen: 17 TaBV 12/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2010:1214.17TABV12.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 74, 23 BetrVG

Leitsätze

Verstöße des Betriebsrats gegen die Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (entsprechende Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel - Gerichtstag Moers - vom 02.12.2009 - Aktenzeichen: - 4 BV 40/09 - teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat zu folgenden Handlungen nicht berechtigt war:

a) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 131 (Anlage AS 1 zur Antragsschrift ) im Betrieb, d.h. die Mitteilung an die Belegschaft über die Durchführung einer Urabstimmung bei c.* oder Mitteilung, der Betriebsrat könne bei Fragen und Informationsbedarf zum Thema Urabstimmung angesprochen werden;

b) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 136 (Anlage AS III zur Antragsschrift) im Betrieb, d.h. Danksagung an die Belegschaft wegen deren Unterstützung des ver.di Streiks.

  1. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin und den Betriebsrat zugelassen.

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