12 Sa 1411/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-12, 12 Sa 1411/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-12, 12 Sa 1411/10
12 Sa 1411/10Tribunal du travail12 janv. 2011
Regest
1. Die einvernehmliche Abstellung eines leitenden Angestellten als "Fremdgeschäftsführer" zu einer anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe lässt nicht ohne weiteres den Willen der Parteien ersehen, den Arbeitsvertrag in einen Geschäftsführer-Dienstvertrag umzuwandeln. 2. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob eine Verletzung von Fremdgeschäftsführer-Pflichten zugleich einen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgibt (BAG, Urteil vom 27.11.2008, GWR 2009, 123).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1411/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-12
Aktenzeichen: 12 Sa 1411/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0112.12SA1411.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 1 KSchG
Leitsätze
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Die einvernehmliche Abstellung eines leitenden Angestellten als "Fremdgeschäftsführer" zu einer anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe lässt nicht ohne weiteres den Willen der Parteien ersehen, den Arbeitsvertrag in einen Geschäftsführer-Dienstvertrag umzuwandeln.
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Einzelfallentscheidung zur Frage, ob eine Verletzung von Fremdgeschäftsführer-Pflichten zugleich einen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgibt (BAG, Urteil vom 27.11.2008, GWR 2009, 123).
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen werden das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2010 und das Versäumnisurteil vom 11.08.2010 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 08.02.2010 und 19.04.2010 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/11 und die Beklagte 8/11. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers am 11.08.2010 entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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