Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-13, 13 Sa 1424/10

13 Sa 1424/10Tribunal du travail13 janv. 2011

Regest

In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 - )

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1424/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: 13 Sa 1424/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0113.13SA1424.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: TVöD (VKA) § 18 Abs. 4

Leitsätze

In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer. (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 - )

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.09.2010 - 2 Ca 1911/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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