Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-01-14, 9 Sa 1375/10

9 Sa 1375/10Tribunal du travail14 janv. 2011

Regest

Befristete Aufträge der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 61 SGB III rechtfertigen keine Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen Drittmittelfinanzierung. Die bloße Ungewissheit, ob die Bundesagentur für Arbeit auch künftig Aufträge zur Durchführung von Lehrgängen erteilt, gehört zum unternehmerischen Risiko; der Arbeitgeber steht in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und unterscheidet sich insofern nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03; BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1375/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: 9 Sa 1375/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0114.9SA1375.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 TzBfG

Leitsätze

Befristete Aufträge der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 61 SGB III rechtfertigen keine Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen Drittmittelfinanzierung. Die bloße Ungewissheit, ob die Bundesagentur für Arbeit auch künftig Aufträge zur Durchführung von Lehrgängen erteilt, gehört zum unternehmerischen Risiko; der Arbeitgeber steht in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und unterscheidet sich insofern nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03; BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

Tenor

A.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.07.2010, Az.: 3 Ca 2736/09, wie folgt abgeändert:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der unter dem 18.08.2009 vereinbarten Befristung nicht beendet ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 %.

B.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

C.Die Revision wird nicht zugelassen.

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