10 TaBV 79/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-08, 10 TaBV 79/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-08, 10 TaBV 79/10
10 TaBV 79/10Tribunal du travail8 avr. 2011
Regest
Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Mit dieser Vorgabe ist außerhalb des Anwendungsbereiches von § 24 Abs. 3 WO 2001 ein pauschaler Beschluss des Wahlvorstandes, allen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stimme schriftlich abzugeben, nicht vereinbar. Auch wenn der Wahlvorstand nicht verpflichtet ist, die vom Wähler vorgebrachten Begründungen näher zu überprüfen, befreit ihn das nicht davon, jedes Briefwahlverlangen zumindest im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Andernfalls würde das Begründungserfordernis des § 24 WO 2001 zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt. Diese Prüfungspflicht trifft grundsätzlich den Wahlvorstand als Gremium. Ob eine Delegation der aus § 24 WO 2001 erwachsenden Aufgaben generell ausgeschlossen ist, also auch dann nicht zulässig wäre, wenn der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden oder einzelne seiner Mitglieder hiermit ggf. unter Benennung bestimmter Rahmenbedingungen konkret beauftragt, war nicht zu entscheiden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 79/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-08
Aktenzeichen: 10 TaBV 79/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0408.10TABV79.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 19 BetrVG, § 24 WO 2001
Leitsätze
Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Mit dieser Vorgabe ist außerhalb des Anwendungsbereiches von § 24 Abs. 3 WO 2001 ein pauschaler Beschluss des Wahlvorstandes, allen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stimme schriftlich abzugeben, nicht vereinbar.
Auch wenn der Wahlvorstand nicht verpflichtet ist, die vom Wähler vorgebrachten Begründungen näher zu überprüfen, befreit ihn das nicht davon, jedes Briefwahlverlangen zumindest im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Andernfalls würde das Begründungserfordernis des § 24 WO 2001 zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt.
Diese Prüfungspflicht trifft grundsätzlich den Wahlvorstand als Gremium. Ob eine Delegation der aus § 24 WO 2001 erwachsenden Aufgaben generell ausgeschlossen ist, also auch dann nicht zulässig wäre, wenn der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden oder einzelne seiner Mitglieder hiermit ggf. unter Benennung bestimmter Rahmenbedingungen konkret beauftragt, war nicht zu entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.10.2010 - 2 BV 127/09 - abgeändert:
Die im Betrieb des Beteiligten zu 5. in der Zeit vom 15. bis 17.12.2009 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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