Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 Sa 1832/10

12 Sa 1832/10Tribunal du travail4 mai 2011

Regest

1. Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet. 2. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1832/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: 12 Sa 1832/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0504.12SA1832.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 7 BUrlG, § 195, § 199 BGB, Art. 7 EGRL 2003/88, Art. 9 ILO-Convention 132, Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta

Leitsätze

  1. Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet.

  2. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.12.2010 teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 1.821,66 € brutto (nebst Zinsen) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

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