12 Sa 1832/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 Sa 1832/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-04, 12 Sa 1832/10
12 Sa 1832/10Tribunal du travail4 mai 2011
Regest
1. Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet. 2. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1832/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 12 Sa 1832/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0504.12SA1832.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 7 BUrlG, § 195, § 199 BGB, Art. 7 EGRL 2003/88, Art. 9 ILO-Convention 132, Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta
Leitsätze
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Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet.
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Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.12.2010 teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 1.821,66 € brutto (nebst Zinsen) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
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