Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-06-14, 16 Sa 401/11

16 Sa 401/11Tribunal du travail14 juin 2011

Regest

1. Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, eine Reduzierung von Sozialplanleistungen vorsehen. Hieran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 - C-499/08 - in Sachen Andersen nichts geändert. Die dort für eine gesetzliche Abfindungsregelung aufgestellten Grundsätze sind auf Sozialpläne nicht übertragbar. 2. Eine Sozialplanregelung, die für rentennahe Arbeitnehmer einen pauschalierten Rentenausgleich vorsieht, diskriminiert weibliche Arbeitnehmer auch dann nicht wegen ihres Geschlechts, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt als "rentennah" gelten, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 SGB VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit früher als männliche Arbeitnehmer vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 401/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-14

Aktenzeichen: 16 Sa 401/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0614.16SA401.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 75 Abs. 1 BetrVG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Satz 3 Nr. 6 AGG; § 237a Abs. 1 SGB VI

Leitsätze

  1. Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, eine Reduzierung von Sozialplanleistungen vorsehen. Hieran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 - C-499/08 - in Sachen Andersen nichts geändert. Die dort für eine gesetzliche Abfindungsregelung aufgestellten Grundsätze sind auf Sozialpläne nicht übertragbar.

  2. Eine Sozialplanregelung, die für rentennahe Arbeitnehmer einen pauschalierten Rentenausgleich vorsieht, diskriminiert weibliche Arbeitnehmer auch dann nicht wegen ihres Geschlechts, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt als "rentennah" gelten, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 237a Abs. 1 SGB VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit früher als männliche Arbeitnehmer vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.02.2011 - Az.: 2 Ca 3159/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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