Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-11, 15 TaBV 70/10

15 TaBV 70/10Tribunal du travail11 août 2011

Regest

1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW durch eine zahlenmäßig relevante Änderung der unterstellten fest angestellten Kräfte einschließlich betrieblichen Auszubildenden ändert. 2. Zu letzteren zählen auch überbetriebliche Auszubildende mit dreiseitigem Kooperationsvertrag, nicht jedoch überbetriebliche (Langzeit-)Praktikanten mit dreiseitigem Kooperationsvertrag.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 70/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-11

Aktenzeichen: 15 TaBV 70/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0811.15TABV70.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW, § 99 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW durch eine zahlenmäßig relevante Änderung der unterstellten fest angestellten Kräfte einschließlich betrieblichen Auszubildenden ändert.

  2. Zu letzteren zählen auch überbetriebliche Auszubildende mit dreiseitigem Kooperationsvertrag, nicht jedoch überbetriebliche (Langzeit-)Praktikanten mit dreiseitigem Kooperationsvertrag.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.09.2010 - 3 BV 27/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht dann zusteht, wenn sich der Schwellenwert der Gehaltsstaffel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW dadurch ändert, dass mehr oder weniger als zuvor fest angestellte Kräfte einschließlich der betrieblichen Auszubildenden und der überbetrieblichen Auszubildenden mit dreiseitigem Kooperationsvertrag einem/einer Verkaufsstellenverwalter/ innen in der Regel unterstellt sind beziehungsweise werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller und die Antragsgegnerin zugelassen.

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