Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 4 Sa 943/11

4 Sa 943/11Tribunal du travail8 déc. 2011

Regest

Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 943/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 4 Sa 943/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1208.4SA943.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 14 Nr. 3 TzBFG

Leitsätze

Eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung ist auch dann zulässig, wenn der vertraglich befristet eingestellte Arbeitnehmer einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubes zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 08.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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