Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-08, 5 Sa 756/11

5 Sa 756/11Tribunal du travail8 déc. 2011

Regest

Der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU steht dem zahlenden Versicherungsunternehmen und nicht dem Arbeitgeber zu.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 756/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 5 Sa 756/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:1208.5SA756.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 812 ff. BGB, Tarifvertrag Übergangsversorgung Bordpersonal der LTU vom 03.12.1997

Leitsätze

Der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht ausgezahlten Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU steht dem zahlenden Versicherungsunternehmen und nicht dem Arbeitgeber zu.

Tenor

1.Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 teilweise

abgeändert und wie folgt formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,-- € brutto abzüglich bereits gezahlter 2.293,70 € brutto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 8.401,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.741,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.684,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.242,-- € seit dem 01.03.2011, aus weiteren 437,40 € seit dem 01.04.2011 und aus 1.004,40 € seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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