Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-02-09, 11 Sa 1150/11

11 Sa 1150/11Tribunal du travail9 févr. 2012

Regest

1. Nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 i. d. F. des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 wird dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrages eingeräumt. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 17 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 31 ff. juris). 2. Die Ermessensentscheidung schliesst generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (ebenso BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33). In eine weitergehende Prüfung der zu berücksichtigenden Belange muss der Arbeitgeber danach erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt (ebenso BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 1).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1150/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-09

Aktenzeichen: 11 Sa 1150/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0209.11SA1150.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: TV ATZ

Leitsätze

  1. Nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 i. d. F. des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 wird dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrages eingeräumt. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (st. Rspr., z. B. BAG 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Rz. 17 juris; BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - Rz. 31 ff. juris).

  2. Die Ermessensentscheidung schliesst generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (ebenso BAG 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 33). In eine weitergehende Prüfung der zu berücksichtigenden Belange muss der Arbeitgeber danach erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt (ebenso BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 1).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 587/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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