Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-02-29, 12 Sa 1430/11

12 Sa 1430/11Tribunal du travail29 févr. 2012

Regest

1.Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG. 2.Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung. 3.Kombiniert eine Versorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1430/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-29

Aktenzeichen: 12 Sa 1430/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0229.12SA1430.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 1, 2, 3, 7, 10, 33 AGG; §§ 1b, 30 f BetrAVG; § 75 BetrVG; § 256 ZPO; Art. 18 RL 2000/78/EG

Leitsätze

1.Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG.

2.Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung.

3.Kombiniert eine Versorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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