16 TaBV 96/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-08, 16 TaBV 96/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-08, 16 TaBV 96/11
16 TaBV 96/11Tribunal du travail8 mai 2012
Regest
1.Für die Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ersetzen ist, enthält das BetrVG eine Regelungslücke. 2.Diese ist über eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG zu schließen, solange auf der fraglichen Liste noch ein weiterer Kandidat vorhanden ist: Scheidet ein weiteres Ausschussmitglied des Gesamtbetriebsausschusses aus und war zur Bestimmung der weiteren Mitglieder eine Listenwahl durchgeführt, so rückt damit ein Mitglied derjenigen Liste in den Gesamtbetriebsausschuss nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. 3.Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine bisher als weiteres Ausschussmitglied gewählte Person zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats gewählt wird und damit kraft Amtes ein Mandat im Gesamtbetriebsausschuss wahrnimmt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 TaBV 96/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-08
Aktenzeichen: 16 TaBV 96/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0508.16TABV96.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 51 I 2 BetrVG, § 27 I BetrVG, § 25 II 2 BetrVG, § 25 II 1 BetrVG
Leitsätze
1.Für die Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ersetzen ist, enthält das BetrVG eine Regelungslücke. 2.Diese ist über eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG zu schließen, solange auf der fraglichen Liste noch ein weiterer Kandidat vorhanden ist: Scheidet ein weiteres Ausschussmitglied des Gesamtbetriebsausschusses aus und war zur Bestimmung der weiteren Mitglieder eine Listenwahl durchgeführt, so rückt damit ein Mitglied derjenigen Liste in den Gesamtbetriebsausschuss nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. 3.Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine bisher als weiteres Ausschussmitglied gewählte Person zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats gewählt wird und damit kraft Amtes ein Mandat im Gesamtbetriebsausschuss wahrnimmt.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.10.2011 - 7 BV 28/11 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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