5 Sa 496/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-31, 5 Sa 496/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-31, 5 Sa 496/12
5 Sa 496/12Tribunal du travail31 mai 2012
Regest
1) Schließen die Parteien einen sog. Bedarfsarbeitsvertrag, wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes das Konsensprinzip gilt, wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet. 2) Die jeweiligen Arbeitseinsätze können dann aber befristete Arbeitsverhältnisse darstellen, für die dann das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 496/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: 5 Sa 496/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0531.5SA496.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 14 TzBfG
Leitsätze
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Schließen die Parteien einen sog. Bedarfsarbeitsvertrag, wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes das Konsensprinzip gilt, wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet.
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Die jeweiligen Arbeitseinsätze können dann aber befristete Arbeitsverhältnisse darstellen, für die dann das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt.
Tenor
1)Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.02.2012 - 3 Ca 849/11 - teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer mündlichen Eintagesbefristung am 14.04.2011 beendet worden ist.
b)Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 275/12 - als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 10 Stunden zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2)Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4)Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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