9 Sa 593/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-23, 9 Sa 593/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-23, 9 Sa 593/12
9 Sa 593/12Tribunal du travail23 juil. 2012
Regest
Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre. Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung. Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 593/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-23
Aktenzeichen: 9 Sa 593/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0723.9SA593.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre.
Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung.
Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.
Tenor
1.Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 5.3.2012, Az.: 3 Ca 1986/11 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird - nicht - zugelassen.
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