7 Sa 165/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-15, 7 Sa 165/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-15, 7 Sa 165/12
7 Sa 165/12Tribunal du travail15 août 2012
Regest
Die einer betriebsbedingten Änderungskündigung zugrunde liegende Unternehmerentscheidung, die Nachtschicht in einem Senioren- und Pflegeheim nicht mehr mit nur für diese Schicht arbeitsvertraglich angestellte Mitarbeiter zu besetzen, sondern mit Mitarbeitern, die in allen Schichten eingesetzt werden können, um einen flexiblen Einsatz - insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner - sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht zu erzielen, ist nicht deshalb willkürlich, weil der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder von der Regelung ausgenommen hat. Es kann nicht als willkürlich oder missbräuchlich angesehen werden, unter Sonderkündigungsschutz stehenden Arbeitnehmern gegenüber keine Änderungskündigung auszusprechen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 165/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-15
Aktenzeichen: 7 Sa 165/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0815.7SA165.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Leitsätze
Die einer betriebsbedingten Änderungskündigung zugrunde liegende Unternehmerentscheidung, die Nachtschicht in einem Senioren- und Pflegeheim nicht mehr mit nur für diese Schicht arbeitsvertraglich angestellte Mitarbeiter zu besetzen, sondern mit Mitarbeitern, die in allen Schichten eingesetzt werden können, um einen flexiblen Einsatz - insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner - sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht zu erzielen, ist nicht deshalb willkürlich, weil der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder von der Regelung ausgenommen hat. Es kann nicht als willkürlich oder missbräuchlich angesehen werden, unter Sonderkündigungsschutz stehenden Arbeitnehmern gegenüber keine Änderungskündigung auszusprechen.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.12.2011, 4 Ca 1269/11, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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