9 Sa 1585/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-18, 9 Sa 1585/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-18, 9 Sa 1585/12
9 Sa 1585/12Tribunal du travail18 mars 2013
Regest
- Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen. - Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1585/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-18
Aktenzeichen: 9 Sa 1585/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0318.9SA1585.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 10 Abs. 4 AÜG
Leitsätze
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Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen.
-
Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2012, Az.: 3 Ca 540/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,34 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 498,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,89 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 740,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen,
7.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,29 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen,
8 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu zahlen,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 917,24 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 723,86 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen,
11 .Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45%, die Beklagte zu 55%.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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